AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PCbit Frank Naffin


1. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.

2. Versand-, Transport-, Frachtkosten sowie Zölle, auch soweit sie von PCbit an einen Zulieferer entrichtet werden, übernimmt der Kunde zusätzlich zu den unter 2.1. genannten Kosten.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftragnehmers werden diesem berechnet.

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

5. Serviceleistungen erfolgen nach dem jeweiligen Stundensatz zzgl. Fahrtkosten je Kilometer, Anfahrtszeit und Mehrwertsteuer.

3. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Des weiteren werden pauschal 4% Bearbeitungs- und Mahngebühr berechnet.

4. Lieferung

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

2. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

3. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer die vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Waren, Gegenstände und Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die Waren, Gegenstände und Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

6. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren und Dienstleistungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Dienstleistung zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

7. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klage weise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

4. Soweit der Auftragnehmer für Datenverlust haftet, ist diese Haftung auf den Verlust solcher Daten beschränkt, die der Auftraggeber in verkehrsüblicher Weise (mindestens einmal täglich) so gesichert hat, dass er sie mit vertretbarem Aufwand reproduzieren kann.

8. Geheimhaltung, Datenschutz und Archivierung

1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden Unterlagen des jeweils anderen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder ersichtlich vertraulicher Behandlung bedürfen, vertraulich behandeln und vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig schützen.

2. Der Auftraggeber willigt in die elektronische Speicherung und Verarbeitung seiner Daten durch den Auftragnehmer im Rahmen der Zwecke des jeweils abgeschlossenen Vertrages ein. Er willigt auch darin ein, dass Daten – soweit zur Erfüllung der Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich – an Dritte weitergegeben werden.

3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat die bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

9. Obliegenheit und Haftungsbeschränkungen bei Serviceleistungen

1. Der Kunde verpflichtet sich vor Beginn der Servicearbeiten sämtliche Programme, Daten und Datenträger aus dem Servicegegenstand zu entfernen.

2. Verletzt der Kunde die vorstehenden Obliegenheiten, so ist die Haftung von PCbit für Schäden oder Verlust an bzw. von jenen Gegenständen bzw. hieraus resultierenden Folgeschäden an den Maschinen etc. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für auf Datenträgern befindliche Daten wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
3. Serviceleistungen gelten als abgenommen, wenn an dem entsprechenden Gerät nach Durchführung der Arbeiten ein erfolgreicher Probelauf von PCbit oder dem Kunden durchgeführt worden ist. 

10. Periodische Arbeiten (Wartungsverträge)

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

11. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte und Nutzungsrechte

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

2. Von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellte oder an den Kunden gelieferte Konzepte, Applikationen oder Designs, insbesondere für die Gestaltung und den Betrieb von Webseiten, sind urheberrechtlich geschützt; das Urheberrecht steht im Verhältnis zum Auftragnehmer zu. Der Kunde erhält – sofern ihm nicht ausdrücklich und schriftlich weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt werden – die unbefristete und nicht ausschließliche Befugnis zur Nutzung der betreffenden Anwendung des betreffenden Konzepts oder des betreffenden Designs auf seinem Internet-Rechner und gegebenenfalls den Rechners seines Providers nur für eigene Zwecke des Kunden; Vervielfältigung und Vertrieb sind untersagt.

3. Soweit der Auftraggeber vom Auftragnehmer Nutzungsrechte an der Software dritter Hersteller erwirbt, richtet sich die eingeräumte Nutzungsberechtigung nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Sie geht im Zweifel nicht über das in Ziffer 2 bestimmte Maß hinaus.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Brackenheim, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel -und Urkundenprozessen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Share by: